Vereinsatzung
- in Kraft getreten am 10.09.1991 –
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Celler Rockmusik-Initiative e.V.” und hat den Sitz in Celle.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt die Förderung sinnvoller Freizeitgestaltung auf musikalischem und sonstigem kulturellen Gebiet, insbesondere im Bereich der Jugendpflege. Hierzu macht er aktuelle Angebote, u.a. zur Musikerziehung, musikalischen Weiterbildung und Musikausübung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und soll keine Gewinne erzielen. Etwa erzielte Überschüsse dürfen nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder ehrenamtliche Funktionsträger keine finanziellen Zuwendungen und keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ggf. juristische) Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen.
(4) Über einen schriftlichen Widerspruch gegen die Beschlussfassung des Vorstandes zu § 3 (2), (3) entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(6) Die Austrittserklärung ist mit einmonatiger Frist dem Vorstand zum jeweiligen Halbjahr schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beiträge
(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr, jedoch einen Halbjahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder vom Beitrag befreien.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2.Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Posten c) und d) für das laufende Geschäftsjahr in einer Person dem Vereinswart vereinigt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnen Vorstandsmitglied allein vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann, der Mitglied des Vereins ist, bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(7) Der Vorstand ist von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung einer einwöchigen Ladungs- frist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe gefordert wird.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(5) Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt oder bestätigt den Vorstand.
(6) Der Ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Kassen- und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung und den Kassenbericht zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
e) den Haushalt des Vereins,
f) Aufgaben des Vereins, die vom Vorstand vorgetragen werden,
g) Satzungsänderungen,
h) Auflösung des Vereins.
§ 7 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendamt der Stadt Celle, das es ausschließlich im Sinne des Vereinszwecks verwenden darf
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