Beitragordnung

- in Kraft getreten durch Vorstandsbeschluss am 06.03.2008 –

  1. Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 40,00 € und ist halbjährlich bis zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Jugendliche und Auszubildende zahlen den halben Beitrag also 20,00 €.
  3. Mitglieder, die Arbeitslosengeld II beziehen zahlen ebenfalls den halben Beitrag – also 20,00 €.
  4. Beitragsbefreiung genießt nur der Vorstand, da dieser ein erhöhtes Maß an Zeit- und Arbeitsaufwand für den Verein zu leisten hat.
  5. Der Vorstand kann von ihm bestimmte Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn hierfür ein besonderer Grund vorliegt.
  6. Der Beitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld, es sei denn, das Mitglied hat dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt.
  7. Mitglieder, die ein Jahr lang ihren Beitrag nicht zahlen, verlieren nach zweimaliger Zahlungserinnerung automatisch Ihre Vereinszugehörigkeit und können hiergegen nicht wie beim Ausschluss Einspruch erheben.
  8. Liegen nachvollziehbare Gründe für die unterlassene Beitragszahlung vor,
    kann der Vorstand über einen weiteren Verbleib im Verein entscheiden.
  9. Das zweite Erinnerungsschreiben beinhaltet eine vom Mitglied zu zahlende Mahngebühr von 5,00 €, die mit dem noch ausstehenden Beitrag zu entrichten ist.
  10. Über eine Erhöhung der Beiträge kann nur in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung entschieden werden.

Der Vorstand

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