Beitragordnung
- in Kraft getreten durch Vorstandsbeschluss am 06.03.2008 –
- Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 40,00 € und ist halbjährlich bis zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres zu zahlen.
- Jugendliche und Auszubildende zahlen den halben Beitrag also 20,00 €.
- Mitglieder, die Arbeitslosengeld II beziehen zahlen ebenfalls den halben Beitrag – also 20,00 €.
- Beitragsbefreiung genießt nur der Vorstand, da dieser ein erhöhtes Maß an Zeit- und Arbeitsaufwand für den Verein zu leisten hat.
- Der Vorstand kann von ihm bestimmte Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn hierfür ein besonderer Grund vorliegt.
- Der Beitrag ist grundsätzlich eine Bringschuld, es sei denn, das Mitglied hat dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt.
- Mitglieder, die ein Jahr lang ihren Beitrag nicht zahlen, verlieren nach zweimaliger Zahlungserinnerung automatisch Ihre Vereinszugehörigkeit und können hiergegen nicht wie beim Ausschluss Einspruch erheben.
- Liegen nachvollziehbare Gründe für die unterlassene Beitragszahlung vor,
kann der Vorstand über einen weiteren Verbleib im Verein entscheiden. - Das zweite Erinnerungsschreiben beinhaltet eine vom Mitglied zu zahlende Mahngebühr von 5,00 €, die mit dem noch ausstehenden Beitrag zu entrichten ist.
- Über eine Erhöhung der Beiträge kann nur in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung entschieden werden.
Der Vorstand
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